Die Koranverse über die Erbteilung beinhalten keine mathematischen Fehler

Jene, die es darauf abgesehen haben, im Koran Fehler und Widersprüche zu finden, verbreiten über verschiedene virtuelle Kanäle (und immer mit denselben Behauptungen beginnend), dass wenn man die Koranverse über die Erbteilungen anwendet, die Teilung angeblich ungerecht sei und sie behaupten sogar, dass der ehrenwerte Omar diesen Fehler entdeckt hätte und deshalb versucht hätte diese Situation mit seinem AVL-AVLIYE System zu retten.

Dieser Unsinn entspringt der Überlieferungskultur und bevor ich später über die Gründe hierfür eingehe, möchte ich jetzt dieses Thema näher erläutern. Zunächst möchten wir das Beispiel geben, welches auswendig gelernt und übernommen wird, damit auch diejenigen über dieses Thema Bescheid wissen, die eigentlich nicht darüber informiert sind.

Laut den Behauptungen ist der Fall wie folgt: Gehen wir davon aus, dass der Ehemann gestorben ist und zurückgeblieben sind seine drei Töchter, seine Mutter und seine Ehefrau. Laut den Versen im Koran sollte die Erbteilung wie folgt sein:

Von dem Erbe bekommen die drei Töchter 2/3, dem Vater und der Mutter werden jeweils 1/6 gegeben und die Ehefrau erhält 1/8. Wenn wir diese Situation mathematisch ausrechnen:

Das wäre: 2/3 + 1/6 + 1/6 +1/8 = 27/24 = 1.25 Obwohl das Ergebnis müsste 1 sein. Dieses Ergebnis zeigt, dass die Aufteilungsverhältnisse, die im Koran vorgegeben werden, falsch sind.

Denn die Erbteilung kann nicht mit 112,5% erfolgen, da eine Verteilung über 100% nicht möglich ist. Mit einem Beispiel möchten wir diese Situation erläutern: Gehen wir davon aus, dass die Hinterbliebenen folgende Personen sind: Ehefrau, drei Töchter, Mutter und Vater.

Die Töchter erhalten 2/3, die Mutter 1/6, der Vater 1/6 und die Ehefrau erhält 1/8.

Wir gehen davon aus, dass nach dem Vermächtnis und der Bezahlung der Schulden noch  120.000 Lira übrig bleiben.

120.000 x 2/3 = 80.000 (den drei Töchtern)

120.000 x 1/6 = 20.000 (der Mutter)

120.000 x 1/6 = 20.000 (dem Vater)

GESAMT: 120.000 lira.

Wie man sieht, bleibt der Ehefrau nichts von dem Erbe übrig.

Eigentlich müsste die Ehefrau auch 1/8 von 120.000 also 15.000 erhalten. In dem Fall müsste der vererbte Betrag 135.000 Lira sein. Dieser Fall zeigt uns, dass der Koran fehlerhaft ist. (Gott bewahre)

Antwort: Sehen wir uns erstmal die Koranverse an, die sich mit der Erbteilung befassen:

Sure an-Nisa, 11.

Vers Gott trägt euch in Bezug auf eure Kinder (folgendes) auf: Einem männlichen Kind steht so viel wie der Anteil von zwei weiblichen zu; sind es nur Frauen, über zwei an der Zahl, so stehen ihnen zwei Drittel dessen, was er hinterlässt, zu; ist es nur eine, so steht ihr die Hälfte zu. Den beiden Eltern steht jedem von ihnen ein Sechstel dessen, was er hinterlässt, zu, wenn er Kinder hat; wenn er keine Kinder hat und seine Eltern ihn beerben, so steht seiner Mutter ein Drittel zu. Hat er Brüder, so steht seiner Mutter ein Sechstel zu. (Dies gilt) nach Berücksichtigung eines Testamentes, das er etwa gemacht hat, oder einer (bestehenden) Schuld. – Eure Väter und eure Söhne: Ihr wisst nicht, wer von ihnen euch im Nutzen nähersteht. – (Dies ist) eine Pflicht von Seiten Gottes. Gott weiß Bescheid und ist weise.

Sure an-Nisa, 12.

Vers Euch steht die Hälfte dessen, was eure Gattinnen hinterlassen, zu, wenn sie keine Kinder haben. Wenn sie Kinder haben, dann steht euch ein Viertel dessen, was sie hinterlassen, zu, und zwar nach Berücksichtigung eines Testamentes, das sie etwa gemacht haben, oder einer (bestehenden) Schuld. Und es steht ihnen ein Viertel dessen, was ihr hinterlasst, zu, wenn ihr keine Kinder habt. Wenn ihr Kinder habt, dann steht ihnen ein Achtel dessen, was ihr hinterlasst, zu, und zwar nach Berücksichtigung eines Testamentes, das ihr etwa gemacht habt, oder einer (bestehenden) Schuld. Und wenn ein Mann oder eine Frau von seitlichen Verwandten beerbt wird und er einen Bruder oder eine Schwester hat, dann steht einem jeden von ihnen ein Sechstel zu. Sind es mehr, dann teilen sie sich in ein Drittel, und zwar nach Berücksichtigung eines Testamentes, das eretwa gemacht hat, oder einer (bestehenden) Schuld. Es soll kein Schaden zugefügt werden. (Dies ist) ein Auftrag von Seiten Gottes. Gott weiß Bescheid und ist langmütig.

Sure an-Nisa, Vers 176

Sie fragen dich um Rechtsauskunft. Sprich: Gott gibt euch eine Rechtsauskunft über die seitliche Verwandtschaft. Wenn jemand stirbt, ohne ein Kind zu haben, und er eine Schwester hat, dann steht ihr die Hälfte dessen, was er hinterlässt, zu. Und er beerbt sie, wenn sie kein Kind hat. Wenn es zwei (Schwestern) sind, stehen ihnen zwei Drittel dessen, was er hinterlässt, zu. Wenn es Geschwister sind, Männer und Frauen, dann steht dem männlichen Geschwister so viel wie der Anteil von zwei weiblichen zu. Gott macht es euch deutlich, damit ihr nicht irregeht. Und Gott weiß über alle Dinge Bescheid Folgende Schlussfolgerungen können wir aufgrund dieser Koranverse ziehen:

1- Der Vers 11 behandelt die Situation der Erbteilung, wenn es keinen hinterbliebenen Ehepartner mehr gibt

a) Allah empfiehlt, dass der Sohn das zweifache von dem Anteil bekommt, was die Tochter erhält
b) Dieser Koranvers zeigt die Erbteilung auf, wenn es keinen Ehepartner mehr gibt. Das bedeutet, der Koranvers gibt Auskunft darüber, wie die Erbteilung zu erfolgen hat, wenn die Erben die Söhne, die Töchter, der Vater, die Mutter und die Geschwister sind.
c) Wenn die Erben nur zwei Töchter sind oder mehr als zwei Töchter sind, dann stehen ihnen 2/3 der Erbmasse zu. Die verbliebenen 1/3 bekommen der Vater und die Mutter des Verstorbenen, somit bekommt die Mutter 1/3 und der Vater 2/3. Wenn es jedoch einen Sohn als Erben gibt, erhalten die Mutter und der Vater des Verstorbenen jeweils 1/6.

2- Im Vers 12 wird die Situation dargestellt, wenn ein Ehepartner noch am Leben ist

a) Wenn die Ehefrau verstirbt und der Ehemann zurückbleibt und sie keine Kinder haben und die Mutter und der Vater der Verstorbenen noch am Leben sind, dann erbt der Ehemann die Hälfte der Erbmasse. Falls sie Kinder haben, erbt der Ehemann 1/4 des Erbes. Der restliche Betrag wird, wie bereits angegeben unter den Kindern aufgeteilt. Wenn Kinder zurückbleiben, dann erhält der Ehemann 1/4 vom Erbe. Die restliche Erbmasse wird unter den Kindern aufgeteilt. Der Vater und die Mutter der Verstorbenen erhalten kein Erbe, wenn der andere Ehepartner, sowie Kinder zurückbleiben.
b) Wenn der Ehemann verstirbt und die Ehefrau zurückbleibt, sie keine Kinder haben und die Eltern des Verstorbenen noch am Leben sind, dann bekommt die Ehefrau ¼ der Erbmasse und den restlichen Anteil erhalten die Mutter und der Vater vom Verstorbenen.
c) Wenn der männliche Ehepartner verstirbt, die Ehefrau zurückbleibt und der Verstorbene Kinder hinterlässt, dann erhält die Ehefrau 1/8 vom Erbe. Der restliche Anteil wird unter den Kindern aufgeteilt und zwar gemäß der Vorgabe, dass der Sohn den doppelten Anteil von dem bekommt, was den Töchtern zusteht.
d) Wenn einer der Ehepartner zurückbleibt und es keine Kinder und keinen Vater gibt, aber es einen Bruder und eine Schwester gibt, dann erhalten die Geschwister 1/6 und die Mutter auch 1/6 vom Erbe und der Rest der Erbmasse geht an den Ehepartner.
e) Wenn es mehrere Geschwister gibt, dann erhalten diese 1/3 des Erbes, welchen sie gleichmäßig untereinander aufteilen müssen. Die Mutter erhält 1/6 vom Erbe. Der Rest der Erbmasse steht dem Ehepartner zu. Hier darf nicht vergessen werden, dass wenn der Ehepartner keine Kinder und keinen Vater hat, und der Erbe der Ehemann ist, dann erbt er die Hälfte der Erbmasse. Wenn jedoch die Ehefrau zurückbleibt, dann hat sie ein Anrecht auf 1/4 der Erbmasse, nachdem jedoch das Vermächtnis beachtet und die Schulden der verstorbenen Person bezahlt wurde.

3- In der Sure an-Nisa, Vers 176 wird die Erbteilung behandelt, wenn es keine zurückgebliebenen Ehepartner, Kinder und Vater gibt

a) Wenn der Verstorbene keine Kinder, keinen Vater und auch keinen Ehepartner hat, jedoch eine Schwester hinterlässt, dann erhält die Mutter den Anteil von 1/2, und somit steht dieser Anteil von 1/2 auch der Schwester zu.
b) Wenn der Verstorbene auch keine Schwester mehr hat, dann erbt die Mutter das gesamte Erbe
c) Wenn der Verstorbene zwei Schwestern hat, dann erben die zwei Schwestern 2/3 vom Gesamterbe, nach dem Vermächtnis und der Bezahlung der Schulden. In solch einer Situation ist der Erbanteil der Mutter 1/3.
d) Wenn die Hinterbliebenen mehrere Schwestern und Brüder sind, dannerhalten sie 2/3 vom Erbe. Hier wird bei der Aufteilung darauf geachtet, dass die Brüder das Doppelte von dem bekommen, was den Schwestern zusteht. Der restliche Anteil von 1/3 steht somit der Mutter zu. Natürlich muss hier wiederum klargestellt werden, dass zuerst das Vermächtnis beachtet und die Schulden des Verstorbenen bezahlt werden.

SCHLUSSFOLGERUNG:

1) Erbberechtigt sind die Kinder, Ehepartner, Mutter, Vater und Geschwister des Verstorbenen
2) Wenn der Ehepartner und die Kinder zurückbleiben, dann wird das Erbe nur unter diesen aufgeteilt
3) Wenn der Verstorbene keinen Vater und keine Kinder hinterlässt, aber die Mutter noch am Leben ist, dann sind die Geschwister auch erbberechtigt
4) Wenn der Vater und die Mutter zurückbleiben und der Verstorbene keinen Ehepartner und keine Kinder hinterlässt, dann geht das gesamte Erbe an den Vater und die Mutter
5) Wenn der Ehemann stirbt und keine Kinder hinterlässt, dann hat die Ehefrau ein Anrecht auf 1/4 des Erbes. Wenn jedoch Kinder zurückbleiben, dann hat die Ehefrau ein Anrecht auf 1/8 des Erbes. Das restliche Erbe bekommen der Vater und die Mutter des Verstorbenen, falls es keine Kinder gibt. Falls doch Kinder zurückbleiben, dann erhalten die Kinder das restliche Erbe. Die Söhne erhalten den doppelten Anteil von dem was den Töchtern zusteht.
6) Wenn von den aufgezählten Personen, nur die Mutter zurückbleibt, dann erbt sie das gesamte Vermögen. Wenn es nur eine Schwester oder nur einen Bruder gibt, dann geht das gesamte Erbe an die eine Schwester oder an den einen Bruder.
7) Die Geschwister sind nur dann erbberechtigt, wenn es keinen Vater, keinen Ehepartner und keine Kinder gibt
8) Wenn es keinen Ehepartner, keinen Vater und keine Kinder gibt, dann erhalten die erbenden Brüder den doppelten Anteil, von dem was den Schwestern zusteht
9) Wenn einer der Ehepartner noch lebt und es keine Kinder gibt und der Vater des Verstorbenen nicht mehr am Leben ist, dann erhalten die Geschwister 1/6 vom Gesamterbe
10) Bevor das Erbe verteilt wird, muss das Vermächtnis beachtet werden und die Schulden des Verstorbenen abbezahlt werden.

Jetzt wenden wir uns wieder unserem berühmten Beispiel:

Das Thema in unserem Beispiel behandelt die Situation, wenn der Verstorbene den Ehepartner und die Kinder zurücklässt und die Verteilung dieser Erbmasse wird in Vers 12 der Sure an-Nisa behandelt. Das heißt die Eltern können in diesem Fall gar keinen Anspruch auf das Erbe stellen. Das Erbe wird zwischen dem Ehepartner und den Kindern aufgeteilt. Zum Beispiel erhält die Ehefrau 1/8 des Erbes und die Töchter teilen sich die restlichen 7/8.

Das bedeutet, die Bigotten und die Feinde des Koran, die sich zum Ziel gesetzt haben, den Koran nicht zu verstehen, haben sich wieder an einem Punkt wiedergefunden und haben solch ein einfaches Thema so dargestellt, als wäre es sehr kompliziert und als würde der Koran Fehler hinsichtlich dieses Thema aufzeigen. Hingegen zu behaupten in Allahs Schrift hätte der Erschaffer Fehler gemacht (Gott bewahre), wo er ja auch der Erschaffer der Mathematik ist, ist schlechthin ein Verlust des Verstandes.